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09.02.2012

DFB-Kontrollausschuss stellt Verfahren gegen Hoffenheim-Mitarbeiter ein

Der Kontrollausschuss des Deutschen Fußball-Bundes hat am Donnerstag das Ermittlungsverfahren, das gegen einen Angestellten der TSG 1899 Hoffenheim nach dem Bundesliga-Heimspiel gegen Borussia Dortmund am 13. August 2011 eingeleitet worden war, eingestellt.

„Das Vorgehen des Mitarbeiters stellt zwar ein unsportliches Verhalten dar, ist allerdings als geringfügig einzustufen“, begründete Dr. Anton Nachreiner, Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses, den Beschluss. Zudem hätten die Ermittlungen des Kontrollausschusses und der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Verantwortlichen der TSG 1899 von der Beschallungsaktion wussten oder in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen wären, so Nachreiner weiter.

Zuvor hatte bereits die Staatsanwaltschaft Heidelberg die Ermittlungen gegen den Mitarbeiter des Bundesligisten eingestellt, da mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen wurde, dass die Stadionbesucher durch die Beschallungsanlage nicht gesundheitlich beeinträchtigt worden sind.

Außerdem sei die errichtete Beschallungsanlage von vornherein nicht dazu geeignet gewesen, gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Des Weiteren sei das Verhalten des Mitarbeiters eine Reaktion auf die unsportlichen Schmähgesänge von Dortmunder Zuschauern gewesen, heißt es in der Erklärung des DFB weiter.

Der Wortlaut des Deutschen Fußball-Bundes in dieser Angelegenheit

Vorkommnisse während des Bundesliga-Meisterschaftsspiels zwischen der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH und der Borussia Dortmund GmbH & Co. KG aA am 13. August 2011 in Sinsheim

Im Auftrag des DFB-Kontrollausschusses teilen wir Ihnen mit, dass dieser mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts das zunächst gegen den Mitarbeiter eingeleitete Ermittlungsverfahren entsprechend § 153 Strafprozessordnung (StPo) einstellt.

Zwar stellt der Versuch des Mitarbeiters, die von Dortmunder Zuschauern während des Spiels gegen Herrn Dietmar Hopp getätigten Schmähgesänge durch eine von ihm installierte Beschallungsanlage zu unterbinden, ein unsportliches Verhalten im Sinne des § 1 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB dar; das Verschulden des Mitarbeiters ist allerdings als geringfügig anzusehen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Heidelberg, die u.a. ein Gutachten zur körperlichen Gefährdung durch eine Beschallungsanlage eingeholt hat, wurden durch die Schallvorrichtung Zuschauer im Sinsheimer Stadion nicht körperlich in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem war die errichtete Beschallungsanlage von vornherein nicht dazu geeignet, gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Des Weiteren war das Verhalten des Mitarbeiters eine Reaktion auf die unsportlichen Schmähgesänge von Dortmunder Zuschauern.

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